Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei

Infektionen oder Besiedelung mit Staphylokokken

 

Für die weitere Zulassung oder Wiederzulassung zum Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen während dieser Erkrankung oder nach dem Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung gibt es keine allgemeine Regelung ("Wiederzulassungsrichtlinie") des Robert Koch-Institutes (RKI).
Im Bedarfsfall kann das zuständige Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen treffen bzw. anordnen (§ 16 Abs. 1 IfSG und § 28 Abs. 1 IfSG).


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