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Zulassung - Wiederzulassung Cholera Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997 |
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| Meldepflicht | Die Cholera ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1b IfSG meldepflichtig. |
| Inkubationszeit | Einige Stunden bis fünf Tage, selten länger. |
| Dauer der Ansteckungsfähigkeit | Solange Erreger im Stuhl nachweisbar sind. |
| Zulassung nach Krankheit | Nach klinischer Genesung und drei negativen aufeinanderfolgenden Stuhlbefunden im Abstand von ein bis zwei Tagen. Die erste Stuhlprobe sollte frühestens 24 Stunden nach Ende einer Antibiotikatherapie erfolgen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich. |
| Ausschluß von Ausscheidern | Die Übertragung von Choleravibrionen erfolgt unabhängig davon, ob Krankheitszeichen bestehen oder nicht, u. a. von Mensch zu Mensch (fäkal-oral) und durch kontaminierte Nahrungsmittel. Deshalb sollten Ausscheider erst nach drei negativen aufeinanderfolgenden Stuhlbefunden die Einrichtung wieder besuchen. Eine Wiederzulassung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsamtes (§ 34 Abs.2 Nr.1 IfSG). |
| Ausschluß von Kontaktpersonen | Da asymptomatische Infektionen bzw. leichte Verläufe die Mehrzahl sind, müssen Personen für fünf Tage nach dem letzten Kontakt mit Erkrankten oder Ansteckungsverdächtigen vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden. Am Ende der Inkubationszeit ist eine Stuhlprobe zu entnehmen und ein negativer Befund nachzuweisen (§ 34 Abs.3 Nr.1 IfSG). Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich. |
| Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen | Die Übertragung von Choleravibrionen kann wirksam durch Vermeiden von fäkal-oralen Schmierinfektionen, vor allem durch eine effektive Händehygiene, verhütet werden. |
| Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition | Es ist keine wirksame postexpositionelle Prophylaxe bekannt. |