Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei

Diphtherie
Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997

 

 

Meldepflicht Die Diphtherie ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1c IfSG meldepflichtig.
Inkubationszeit Zwei bis fünf Tage, selten bis zu acht Tagen.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit Prinzipiell solange Bakterien nachgewiesen werden. Eine Therapie mit Penicillin über sieben bis zehn Tage (bei Überempfindlichkeit Erythromycin oral) dient der Eradikation der Erreger; bereits vier Tage nach Beginn der Behandlung sind im Abstrich Diphtheriebakterien in der Regel nicht mehr nachweisbar.
Zulassung nach Krankheit Es ist immer eine ärztliche Bescheinigung zu fordern, in der bestätigt wird, dass in drei Abstrichen keine toxinbildenden Diphtheriebakterien nachgewiesen wurden. Der erste Abstrich ist frühestens 24 Std. nach Absetzen der antibiotischen Therapie zu entnehmen.
Ausschluß von Ausscheidern Erregerreservoir sind meist, neben Diphtheriekranken, asymptomatische Träger toxinbildender Diphtheriebakterien. Wird eine solche Person zufällig oder bei Umgebungsuntersuchungen gefunden, ist sie vom Besuch auszuschließen und kann nach drei negativen Abstrichen die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Eine Wiederzulassung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsamtes (§ 34 Abs.2 Nr.2 IfSG).
Ausschluß von Kontaktpersonen Alle engen Kontaktpersonen sollten für sieben Tage engmaschig ärztlich überwacht werden. Nicht antimikrobiell behandelte Personen sind eine Woche nach dem letzten Kontakt und bis zur Vorlage von drei negativen Abstrichen vom Besuch der Einrichtung auszuschließen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 IfSG). Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen Eine Desinfektion der häuslichen Umgebung und der Einrichtung, die eine erkrankte Person besucht hat, ist erforderlich.
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition Alle engen Kontaktpersonen (auch geimpfte Personen), die sich möglicherweise angesteckt haben, sollten zur Prophylaxe Penicillin G erhalten. Ihnen kann am dritten Tag nach Beginn der antimikrobiellen Therapie der Besuch wieder gestattet werden.

 

Sondervorschriften des IfSG für Schulen und Kindergärten

 


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