Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei

Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997

 

 

Meldepflicht EHEC-Erkrankungen sind als hämolytisch urämisches Syndrom gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1f IfSG meldepflichtig.
Inkubationszeit Ein bis acht Tage.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit Infektionen durch EHEC können über Kontakt mit EHEC-Ausscheidern, durch Genuss kontaminierter auch halbgarer Lebensmittel tierischen Ursprungs und durch Aufnahme von fäkal verunreinigtem Trinkwasser erfolgen. Eine Ansteckungsfähigkeit besteht, solange EHEC-Bakterien im Stuhl nachgewiesen werden.
Zulassung nach Krankheit Nach klinischer Genesung und dem Vorliegen von drei aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden im Abstand von ein bis zwei Tagen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.
Ausschluß von Ausscheidern Im Regelfall bis zum Vorliegen von drei negativen aufeinanderfolgenden Stuhlproben (Abstand ein bis zwei Tage). Bei längerer Ausscheidung des Erregers soll im Benehmen mit dem Gesundheitsamt eine individuelle Lösung erarbeitet werden, um ggf. eine Zulassung zu ermöglichen (§ 34 Abs. 2 Nr. 6 IfSG).
Ausschluß von Kontaktpersonen Nicht erforderlich, solange keine enteritischen Symptome auftreten und die Einhaltung der in 3.6 genannten Maßnahmen gewährleistet ist. Gerade bei diesem Erreger sollten in Umgebungsuntersuchungen drei Stuhlproben je Kontaktperson untersucht werden (§34 Abs. 3 Nr. 3 IfSG).
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen Die Übertragung von EHEC-Bakterien kann wirksam durch Vermeiden von fäkal-oralen Schmierinfektionen, vor allem durch Händehygiene, verhütet werden. Personen, die eventuell Kontakt mit Stuhl eines an EHEC-Enteritis Erkrankten hatten, sollen sich für die Dauer der Inkubationszeit die Hände nach jedem Stuhlgang und vor der Zubereitung von Mahlzeiten gründlich waschen, die Hände mit Einmal-Papierhandtüchern abtrocknen und anschließend desinfizieren (alkoholisches Händedesinfektionsmittel).
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition Es ist keine wirksame Prophylaxe bekannt.

 

Sondervorschriften des IfSG für Schulen und Kindergärten

 


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