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Zulassung - Wiederzulassung Haemophilus-influenzae-Typ b-Meningitis Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997 |
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| Meldepflicht | |
| Inkubationszeit | Nicht genau bekannt. |
| Dauer der Ansteckungsfähigkeit | Bis zu 24 Stunden nach Beginn einer Antibiotikatherapie entsprechend dem Ergebnis der antimikrobiellen Testung. |
| Zulassung nach Krankheit | Nach antibiotischer Therapie und nach Abklingen der klinischen Symptome. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. |
| Ausschluß von Ausscheidern | Wegen der großen Zahl von Keimträgern sind Umgebungsuntersuchungen nicht sinnvoll. Ein Ausschluss eines Ausscheiders ist nicht erforderlich, solange bei ihm keine meningitis- oder epiglottitisverdächtigen Symptome auftreten. |
| Ausschluß von Kontaktpersonen | Nicht erforderlich, wenn eine medikamentöse Prophylaxe nach Exposition durchgeführt wird (§ 34 Abs. 3 Nr. 5 IfSG), siehe auch "Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition" |
| Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen | Wirksame Maßnahmen sind nicht bekannt. |
| Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition |
Zum Schutz empfänglicher Personen ist bei Erkrankung eines Kindes an einer Haemophilus-influenzae-Meningitis oder -Epiglottitis eine Chemoprophylaxe der Kontaktpersonen im Haushalt oder der Kindereinrichtung unter folgenden Bedingungen empfehlenswert:
Dosis und Dauer der Rifampicin-Prophylaxe nach Lebensalter:
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| Anmerkung | Invasive Haemophilus influenzae Typ b-Erkrankungen können durch eine rechtzeitig begonnene und vollständige Immunisierung verhindert werden. |