Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei
Virushepatitis A oder E

Merkblatt für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997

 

Meldepflicht Akute Virushepatitis ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1e IfSG meldepflichtig.
Inkubationszeit 15 bis 50 Tage, im Mittel 25 bis 30 Tage.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit Ein bis zwei Wochen vor und bis zu einer Woche nach Auftreten des Ikterus.
Zulassung nach Krankheit Zwei Wochen nach Auftreten der ersten Symptome bzw. eine Woche nach Auftreten des Ikterus. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Ausschluß von Ausscheidern Der Nachweis von HAV-Antigen ist mittels ELISA/RIA möglich; er beweist eine frische HAV-Infektion. Ob diese Methode zur Frühdiagnostik und Klärung von Infektketten bei Ausbrüchen herangezogen werden sollte, muss im Einzelfall entschieden werden.
Ausschluß von Kontaktpersonen Nicht erforderlich nach früher durchgemachter Krankheit, bei bestehendem Impfschutz, bzw. ein bis zwei Wochen nach postexpositioneller Schutzimpfung. Die genannten Fristen können nach § 34, Absatz 7 verkürzt werden oder entfallen, wenn nach Einschaltung des Gesundheitsamtes die Einhaltung der in Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen genannten Maßnahmen gewährleistet ist (§34 Abs. 3 Nr. 15 IfSG).
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen Die Übertragung des Erregers kann wirksam durch Vermeiden einer fäkal-oralen Schmierinfektion, vor allem durch Händehygiene, verhütet werden. Kontaktpersonen sollen sich für die Dauer der Inkubationszeit die Hände nach jedem Stuhlgang und vor der Zubereitung von Mahlzeiten gründlich waschen, die Hände mit Einmal-Papierhandtüchern abtrocknen und anschließend desinfizieren (alkoholisches Händedesinfektionsmittel).
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition Kinder und Jugendliche sollten bei engem Kontakt zum Erkrankten, wie er z.B. im Haushalt, in Kindertagesstätten, in Kinderheimen und vereinzelt auch in Schulen vorkommt, so bald wie möglich eine postexpositionelle aktive Schutzimpfung, ggf. zusätzlich eine Prophylaxe mit Immunglobulin erhalten. Erfolgt eine Immunisierung innerhalb von zehn Tagen nach Kontakt ist es in ca. 80 % der Fälle noch möglich, eine Infektion zu verhindern; bei späteren Gaben ist eine Schutzrate deutlich niedriger.

Sondervorschriften des IfSG für Schulen und Kindergärten

 


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