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Zulassung - Wiederzulassung |
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| Meldepflicht | Die Masern sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1h IfSG meldepflichtig. Eine Erkrankung kann durch eine rechtzeitige Immunisierung verhindert werden. |
| Inkubationszeit | Acht bis zehn Tage bis zum Beginn des katarrhalischen Stadiums, 14 Tage bis zum Ausbruch des Exanthems. |
| Dauer der Ansteckungsfähigkeit | Fünf Tage vor bis vier Tage nach Auftreten des Exanthems, am höchsten vor Auftreten des Exanthems. |
| Zulassung nach Krankheit | Nach Abklingen der klinischen Symptome. Frühestens fünf Tage nach Exanthemausbruch. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich. |
| Ausschluß von Ausscheidern | Entfällt. |
| Ausschluß von Kontaktpersonen | Nicht erforderlich bei bestehendem Impfschutz, oder nach früher durchgemachter Krankheit. Sonstige Personen sollen für die Dauer der mittleren Inkubationszeit von 14 Tagen vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden (§ 34 Abs. 3 Nr. 7 IfSG). |
| Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen | Wirksame Maßnahmen sind nicht bekannt. |
| Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition | Bei ungeimpften, immungesunden Kindern kann der Ausbruch der Wildmasern durch den Lebendimpfstoff wirksam unterdrückt werden, wenn dieser innerhalb der ersten drei Tage nach Exposition verabreicht wird ("Inkubationsimpfung"). Bei abwehrgeschwächten Patienten und chronisch kranken Kindern ist die Prophylaxe von Masern mit humanem Immunglobulin (innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Kontakt) möglich. |