Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei
Mumps

Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997

 

Vorbemerkung Mumps kann durch eine rechtzeitige Immunisierung verhindert werden.
Meldepflicht Nach § 34 Abs. 6 IfSG hat die Leiterin/der Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über Mumpserkrankungen, von denen die Einrichtung betroffen ist, zu informieren
Inkubationszeit Zwölf bis 25 Tage, im Mittel 16 bis 18 Tage.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit Sieben Tage vor bis neun Tage nach Beginn der Parotisschwellung.
Zulassung nach Krankheit Nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens neun Tage nach Auftreten der Parotisschwellung. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Ausschluß von Ausscheidern Entfällt.
Ausschluß von Kontaktpersonen Nicht erforderlich bei bestehendem Impfschutz, nach postexpositioneller Schutzimpfung oder nach früher durchgemachter Krankheit. Sonstige Personen sollen für die Dauer der mittleren Inkubationszeit von 18 Tagen vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 11 IfSG).
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen Wirksame hygienische Maßnahmen sind nicht bekannt.
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition Alle exponierten und empfänglichen Personen einer Gruppe sollten so früh wie möglich eine Inkubationsimpfung erhalten.

Sondervorschriften des IfSG für Schulen und Kindergärten

 


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