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Zulassung - Wiederzulassung |
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| Vorbemerkung | Mumps kann durch eine rechtzeitige Immunisierung verhindert werden. |
| Meldepflicht | Nach § 34 Abs. 6 IfSG hat die Leiterin/der Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über Mumpserkrankungen, von denen die Einrichtung betroffen ist, zu informieren |
| Inkubationszeit | Zwölf bis 25 Tage, im Mittel 16 bis 18 Tage. |
| Dauer der Ansteckungsfähigkeit | Sieben Tage vor bis neun Tage nach Beginn der Parotisschwellung. |
| Zulassung nach Krankheit | Nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens neun Tage nach Auftreten der Parotisschwellung. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. |
| Ausschluß von Ausscheidern | Entfällt. |
| Ausschluß von Kontaktpersonen | Nicht erforderlich bei bestehendem Impfschutz, nach postexpositioneller Schutzimpfung oder nach früher durchgemachter Krankheit. Sonstige Personen sollen für die Dauer der mittleren Inkubationszeit von 18 Tagen vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 11 IfSG). |
| Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen | Wirksame hygienische Maßnahmen sind nicht bekannt. |
| Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition | Alle exponierten und empfänglichen Personen einer Gruppe sollten so früh wie möglich eine Inkubationsimpfung erhalten. |