Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei
Pertussis
Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997

 

Vorbemerkung Keuchhustenerkrankungen können durch eine rechtzeitig begonnene und vollständige Immunisierung verhindert werden.
Meldepflicht  
Inkubationszeit Sieben bis 14 Tage.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit, erreicht ihren Höhepunkt im Stadium catarrhale und klingt im Stadium convulsivum allmählich ab. Im frühen Konvulsiv-Stadium sind die Patienten somit oft noch ansteckend. Auch gegen Pertussis geimpfte Kinder können nach Keuchhustenkontakt vorübergehend Träger von Bordetella sein. Ein langdauernder Trägerstatus bei Gesunden ist bisher nicht dokumentiert worden.
Zulassung nach Krankheit Ohne antimikrobielle Behandlung ist eine Wiederzulassung erst drei Wochen nach Auftreten der ersten Symptome gefahrlos möglich. Frühestens fünf Tage nach Beginn einer effektiven Therapie mit Erythromycin können Patienten eine Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Ausschluß von Ausscheidern Entfällt.
Ausschluß von Kontaktpersonen Nicht erforderlich, solange kein Husten auftritt. Bei Husten sind Untersuchungen zur Feststellung oder zum Ausschluss von Pertussis angezeigt.
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen Wirksame Maßnahmen sind nicht bekannt.
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition Ungeimpften engen Kontaktpersonen wird eine Prophylaxe mit Erythromycin für 14 Tage empfohlen.

Sondervorschriften des IfSG für Schulen und Kindergärten

 


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