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Zulassung - Wiederzulassung |
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| Vorbemerkung | Keuchhustenerkrankungen können durch eine rechtzeitig begonnene und vollständige Immunisierung verhindert werden. |
| Meldepflicht | |
| Inkubationszeit | Sieben bis 14 Tage. |
| Dauer der Ansteckungsfähigkeit | Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit, erreicht ihren Höhepunkt im Stadium catarrhale und klingt im Stadium convulsivum allmählich ab. Im frühen Konvulsiv-Stadium sind die Patienten somit oft noch ansteckend. Auch gegen Pertussis geimpfte Kinder können nach Keuchhustenkontakt vorübergehend Träger von Bordetella sein. Ein langdauernder Trägerstatus bei Gesunden ist bisher nicht dokumentiert worden. |
| Zulassung nach Krankheit | Ohne antimikrobielle Behandlung ist eine Wiederzulassung erst drei Wochen nach Auftreten der ersten Symptome gefahrlos möglich. Frühestens fünf Tage nach Beginn einer effektiven Therapie mit Erythromycin können Patienten eine Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. |
| Ausschluß von Ausscheidern | Entfällt. |
| Ausschluß von Kontaktpersonen | Nicht erforderlich, solange kein Husten auftritt. Bei Husten sind Untersuchungen zur Feststellung oder zum Ausschluss von Pertussis angezeigt. |
| Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen | Wirksame Maßnahmen sind nicht bekannt. |
| Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition | Ungeimpften engen Kontaktpersonen wird eine Prophylaxe mit Erythromycin für 14 Tage empfohlen. |