Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei
Poliomyelitis
Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997

 

Meldepflicht Die Poliomyelitis ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1k IfSG meldepflichtig. Die Erkrankung kann durch eine rechtzeitig begonnene und vollständige Immunisierung verhindert werden.
Inkubationszeit Fünf bis 14 Tage; in Einzelfällen bis 35 Tage.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit Die Virusausscheidung in Rachensekreten beginnt frühestens ein bis zwei Tage nach Infektion, im Stuhl nach drei Tagen und kann mehrere Wochen andauern. Auch Infizierte mit abortivem oder inapparentem Verlauf sind vorübergehend Virusausscheider.
Zulassung nach Krankheit Frühestens drei Wochen nach Krankheitsbeginn. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.
Ausschluß von Ausscheidern Entfällt.
Ausschluß von Kontaktpersonen Nicht erforderlich bei bestehendem Impfschutz oder nach postexpositioneller Schutzimpfung. Ansonsten ist eine Wiederzulassung nach drei Wochen möglich (§ 34 Abs. 3 Nr. 12 IfSG).
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen Vermeidung von fäkal-oralen Schmierinfektionen durch Händewaschen und -desinfektion während der Inkubationszeit bei Kontaktpersonen.
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition Alle exponierten und empfänglichen Personen müssen so früh wie möglich eine aktive Schutzimpfung erhalten.

Sondervorschriften des IfSG für Schulen und Kindergärten

 


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