|
Zulassung - Wiederzulassung |
![]() |
| Meldepflicht | |
| Inkubationszeit | Bei Erstinfektionen 20 bis 35 Tage, bei Reinfektionen wenige Tage. |
| Dauer der Ansteckungsfähigkeit | Ohne Behandlung sind die Patienten während der gesamten Krankheitsdauer (durchschnittlich acht Wochen) ansteckend. |
| Zulassung nach Krankheit | Nach Behandlung und klinischer Abheilung der befallenen Hautareale. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich. |
| Ausschluß von Ausscheidern | Entfällt. |
| Ausschluß von Kontaktpersonen | Alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft sollen sich ärztlich untersuchen lassen. Ein genereller Ausschluss von Kontaktpersonen (z.B. aus einer Klasse oder einer Spielgruppe) ist im IfSG nicht vorgesehen. |
| Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen | Krätzemilben werden durch Kontakte von Mensch zu Mensch, besonders bei Bettwärme, übertragen. Selten sind Übertragungswege durch infizierte Wäsche, Kleidung, Decken oder Haustiere. Wird Krätze diagnostiziert, soll die Kleidung der Patienten bei 60 °C gewaschen oder chemisch gereinigt werden. Das Desinfizieren von Oberflächen und Gebrauchsgegenständen ist nicht erforderlich. Weitere Hinweise zu Hygienemaßnahmen enthält das Merkblatt "Krätzemilbenbefall/Skabies". |
| Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition | Es ist keine wirksame Prophylaxe bekannt. |