Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei
Ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997

 

Meldepflicht Die behandlungsbedürftige Tuberkulose ist gem. § 6 Abs. 1 IfSG meldepflichtig.
Inkubationszeit Sie beträgt Wochen bis Monate. Von den seltenen Primärherdphthisen abgesehen, tritt eine offene Lungentuberkulose in aller Regel frühestens sechs Monate nach der Infektion auf. Reaktivierungen latenter Herde können nach Jahrzehnten auftreten.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit Solange Tuberkulosebakterien (Mycobacterium tuberculosis-Komplex) im Direktpräparat des Sputums, im abgesaugten Bronchialsekret oder Magensaft nachweisbar sind. Die Infektiosität von Patienten, bei denen lediglich ein kultureller oder gentechnologischer Keimnachweis gelingt, ist gering. Die Übertragung von Tuberkulosebakterien ist eng an die Häufigkeit von Husten gekoppelt. Unter effektiver antituberkulöser Kombinationstherapie klingt die Ansteckungsfähigkeit binnen der ersten zwei bis drei Wochen rasch ab.
Zulassung nach Krankheit Bei initialem Nachweis von säurefesten Stäbchen sind mikroskopisch negative Befunde in drei aufeinanderfolgenden Proben von Sputum, Bronchialsekret oder Magensaft erforderlich. Bestanden initial Fieber oder Husten, so ist eine zwei Wochen anhaltende Entfieberung oder Abklingen des Hustens abzuwarten. Nach einer lege artis durchgeführten antituberkulösen Kombinationstherapie von drei Wochen Dauer können Gemeinschaftseinrichtungen wieder besucht werden, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.
Ausschluß von Ausscheidern Wer Tuberkulosebakterien ausscheidet, ist stets als erkrankt und behandlungsbedürftig anzusehen.
Ausschluß von Kontaktpersonen Nicht erforderlich, solange keine tuberkuloseverdächtigen Symptome, insbesondere Husten, auftreten. In Einzelfällen können symptomatische Kontaktpersonen, die sich einer erforderlichen Umgebungsuntersuchung entziehen, vom Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen werden (§ 34 Abs. 3 Nr. 6 IfSG).
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen Da die Tuberkulosebakterien aerogen übertragen werden, sind Desinfektionsmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen und Haushalten nicht notwendig. Die Keimbelastung von Innenraumluft kann am besten durch Lüften gesenkt werden.
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition Für Kontaktpersonen, deren Tuberkulintest positiv ist und die entweder unter sechs Jahre alt sind oder engen Kontakt zu einem besonders ansteckenden Fall von Lungentuberkulose (Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum-Direktpräparat) hatten, wird eine Chemoprophylaxe mit INH empfohlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ratgeber "Tuberkulose" verwiesen.

Sondervorschriften des IfSG für Schulen und Kindergärten

 


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