Zulassung - Wiederzulassung
in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bei Erkrankung oder nach Kontakt mit Erkrankten oder nach Genesung bei
Varicellen
Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997

 

Meldepflicht  
Inkubationszeit Gewöhnlich 14 bis 16 Tage; kann bis auf acht Tage verkürzt bzw. bis 28 Tage verlängert sein.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit Ab zwei Tage vor Ausbruch des Exanthems bis ca. sieben Tage nach Auftreten der ersten Bläschen. Bei abwehrgeschwächten Patienten mit protrahierten Varizellen bedeutet dies, dass die Kontagiosität nahezu die ganze Zeit bestehen kann, in der frische Effloreszenzen auftreten.
Zulassung nach Krankheit Bei unkompliziertem Verlauf ist ein Ausschluss für eine Woche aus der Gemeinschaftseinrichtung in der Regel ausreichend. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Ausschluß von Ausscheidern Entfällt.
Ausschluß von Kontaktpersonen Nicht erforderlich.
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen Wirksame Hygienemaßnahmen sind nicht bekannt.
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition Für besonders gefährdete Personen ist die Gabe eines spezifischen Immunglobulins zu erwägen.

Sondervorschriften des IfSG für Schulen und Kindergärten

 


zurück zum Seitenanfang
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen