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Zulassung - Wiederzulassung |
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| Meldepflicht | |
| Inkubationszeit | Gewöhnlich 14 bis 16 Tage; kann bis auf acht Tage verkürzt bzw. bis 28 Tage verlängert sein. |
| Dauer der Ansteckungsfähigkeit | Ab zwei Tage vor Ausbruch des Exanthems bis ca. sieben Tage nach Auftreten der ersten Bläschen. Bei abwehrgeschwächten Patienten mit protrahierten Varizellen bedeutet dies, dass die Kontagiosität nahezu die ganze Zeit bestehen kann, in der frische Effloreszenzen auftreten. |
| Zulassung nach Krankheit | Bei unkompliziertem Verlauf ist ein Ausschluss für eine Woche aus der Gemeinschaftseinrichtung in der Regel ausreichend. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. |
| Ausschluß von Ausscheidern | Entfällt. |
| Ausschluß von Kontaktpersonen | Nicht erforderlich. |
| Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen | Wirksame Hygienemaßnahmen sind nicht bekannt. |
| Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition | Für besonders gefährdete Personen ist die Gabe eines spezifischen Immunglobulins zu erwägen. |