|
(Trinkwasserverordnung) |
§ 1
Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
| zurück zum Seitenanfang |
| weiter zum nächsten Paragraph |
| weiter zu den Anlagen der Trinkwasserverordnung |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis der Trinkwasserverordnung |
| zurück zur Übersicht aller Gesetze |