(Trinkwasserverordnung)
Artikel 1
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Zweiter Abschnitt 
Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch

Am 31. Oktober 2011 außer Kraft getreten

§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §  § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §

§ 4      (► neuer § 4 ab 01. November 2011)

Allgemeine Anforderungen

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 oder den nach §§ 9 oder 10 zugelassenen Abweichungen nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 7 nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

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► neuer § 4 ab 01. November 2011