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(Trinkwasserverordnung) |
Am 31. Oktober 2011 außer Kraft getreten |
§ 23 (► neuer § 23 ab 01. November 2011)
Aufgaben des Eisenbahnbundesamtes
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für ortsfeste Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahnbundesamt.