(Trinkwasserverordnung)
Artikel 1
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Siebter Abschnitt 
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Am 31. Oktober 2011 außer Kraft getreten

§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §  § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §

§ 24 (► neuer § 24 ab 01. November 2011)

Straftaten

(1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b oder Buchstabe c, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bereitgestellt wird, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.

 

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► neuer § 24 ab 01. November 2011