(Trinkwasserverordnung)
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Fundstellen

Gesetze und Verordnungen
des Bundes

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Anlage 3 lfd. Nrn. 19 und 20

Indikatorparameter

 Lfd. Nr.

Parameter

Einheit, als

Grenzwert / Anforderung

Bemerkungen

         

1

Aluminium mg/l 0,2

 

2

Ammonium mg/l 0,5 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen

3

Chlorid mg/l 250 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)

4

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) Anzahl/100 ml 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit

5

Eisen mg/l 0,2 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu 0,5 mg/l außer Betracht

6

Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient

Hg 436 nm)

m-1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer

7

Geruchsschwellenwert

 

2 bei 12 °C

3 bei 25 °C

Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch

8

Geschmack

 

für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

9

Koloniezahl bei 22 °C

 

ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Wasser; 1000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b sowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

10

Koloniezahl bei 36 °C

 

ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

11

Elektrische Leitfähigkeit µS/cm 2500 bei 20 °C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)

12

Mangan mg/l 0,05 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu einem Grenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht

13

Natrium mg/l 200

 

14

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)   ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m³ pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden

15

Oxidierbarkeit mg/l O2 5 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird

16

Sulfat mg/l 240 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht

17

Trübung nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

18

Wasserstoff-ionen-Konzen-tration pH-Einheiten > 6,5 und< 9,5 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasserwerks darf 5 mg/l CaCO3 nicht überschreiten; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang >7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 20 mg/l nicht überschreiten. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein

19

Tritium Bq/l 100 Anmerkungen 2 und 3

20

Gesamtrichtdosis mSv/Jahr 0,1 Anmerkungen 2 bis 4

Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.

Anmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit.

Anmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.


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