(Trinkwasserverordnung)
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Fundstellen

Gesetze und Verordnungen
des Bundes

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Anlage 4

Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen

I. Umfang der Untersuchung
1. Routinemäßige Untersuchungen

Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen*:

Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschl. Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Nitrit (Anmerkung 3)
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration

* Die Einzeluntersuchung entfällt bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden.

Anmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel*

Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird*

Anmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c

Anmerkung 4: Nur erforderlich bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist

* In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die periodischen Untersuchungen enthalten

2. Periodische Untersuchungen

Alle gemäß Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 überwacht werden.

 

II. Häufigkeit der Untersuchungen


Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters entstehen.
 

Menge des in einem Versorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers
m³/Tag (*)

(Anmerkungen 1 und 2)

Routinemäßige Untersuchungen

Anzahl der Proben/Jahr

(Anmerkungen 3 und 4)

Periodische Untersuchungen

Anzahl der Proben/Jahr

(Anmerkungen 3 und 4)

 

< 3

1
oder nach
§ 19 Abs. 5 und 6

1
oder nach
§ 19 Abs. 5 und 6

> 3 < 1 000

4

1

> 1 000 < 1 333

8

1
zuzüglich jeweils 1 pro 3 300 m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 3 300 aufgerundet)

> 1 333 £ 2 667

12

> 2 667 £ 4 000

16

> 4 000 £ 6 667

24

> 6 667 £ 10 000

36

> 10 000 < 100 000

36
zuzüglich jeweils 3 pro weitere 1 000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 1 000 aufgerundet)

3
zuzüglich jeweils 1 pro 10 000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 10 000 aufgerundet)

> 100 000

10
zuzüglich jeweils 1 pro 25 000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 25 000 aufgerundet)

Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann.

Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anmerkung 3: Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung wird das in Tankfahrzeugen bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.

Anmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.

 

III. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist

Menge des Wassers, das zur Abgabe in Flaschen oder andere Behältnisse bestimmt ist
m³/Tag *

Routinemäßige Untersuchungen

Anzahl der Proben/ pro Jahr

Periodische Untersuchungen

Anzahl der Proben/ pro Jahr

 

< 10

1

1

> 10 < 60

12

1

> 60

1 pro 5 m³

(kleinere Mengen werden auf 5 m³ aufgerundet)

1 pro 100 m³

(kleinere Mengen werden auf 100 m³ aufgerundet)

* Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.


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