(Trinkwasserverordnung)
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
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Gesetze und Verordnungen
des Bundes

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Anlage 5 Nr. 2 und 3

Spezifikationen für die Analyse der Parameter

1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.

Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ISO 9308-1)
Enterokokken (ISO 7899-2)
Pseudomonas aeruginosa (prEN ISO 12780)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. oder nach EN ISO 6222)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 36 °C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. oder nach EN ISO 6222)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar (Anmerkung 1) bei 44 ± 1°C
über 21 ± 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden).

Anmerkung 1: Zusammensetzung des m-CP-Agar:

Basismedium
Tryptose 30 g
Hefeextrakt 20 g
Saccharose 5 g
L-Cysteinhydrochlorid 1 g
MgSO4 · 7H20 0,1 g
Bromkresolpurpur 0,04 g
Agar 15 g
Wasser 1 000 ml
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 ° C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
  mm D-Cycloserin 0,4 g
    Polymyxin-B-Sulfat 0,025 g
    Indoxyl-b -D-Glukosid 0,06 g aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser
    Sterilfiltrierte 0,5 %ige 20 ml Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung
    Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von 2 ml FeCl3 · 6 H2O

 

2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig vor der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in Anlagen 2 und 3 anzugeben.

Parameter

Richtigkeit in % des Grenzwertes (Anmerkung 1)

Präzision in % des Grenzwertes (Anmerkung 2)

Nachweisgrenze in % des Grenzwertes (Anmerkung 3)

Bedingungen

Anmerkungen

 
Acrylamid

 

 

 

anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

 

Aluminium

10

10

10

 

 

Ammonium

10

10

10

 

 

Antimon

25

25

25

 

 

Arsen

10

10

10

 

 

Benzo-(a)-pyren

25

25

25

 

 

Benzol

25

25

25

 

 

Blei

10

10

10

 

 

Bor

10

10

10

 

 

Bromat

25

25

25

 

 

Cadmium

10

10

10

 

 

Chrom

10

10

10

 

 

Cyanid

10

10

10

 

4)
1,2-Dichlorethan

25

25

10

 

 

Eisen

10

10

10

 

 

elektrische Leitfähigkeit

10

10

10

 

 

Epichlorhydrin

 

 

 

anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

 

Fluorid

10

10

10

 

 

Kupfer

10

10

10

 

 

Mangan

10

10

10

 

 

Natrium

10

10

10

 

 

Nickel

10

10

10

 

 

Nitrat

10

10

10

 

 

Nitrit

10

10

10

 

 

Oxidierbarkeit

25

25

10

 

5)
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte

25

25

25

 

6)
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

25

25

25

 

7)
Quecksilber

20

10

10

 

 

Selen

10

10

10

 

 

Sulfat

10

10

10

 

 

Tetrachlorethen

25

25

10

 

8)
Trichlorethen

25

25

10

 

8)
Trihalogenmethane

25

25

10

 

7)
Vinylchlorid

 

 

 

anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

 

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist entweder

- die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
- die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.

Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukt und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte erreichbar, die Erreichung dieses Standards sollte jedoch angestrebt werden.

Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2.

Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2.

 

3. Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist

Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Trübung (Anmerkung 1)

 
Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.


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