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(Trinkwasserverordnung) |
Gesetze
und Verordnungen |
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§ 4 Abs. 2
Allgemeine Anforderungen
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
(2) Der
Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen
Wasser, das den Anforderungen des
§ 5 Abs. 1 bis 3,
§ 6 Abs. 1 und 2 und
§ 7
oder den nach §§ 9 oder
10 zugelassenen Abweichungen nicht entspricht, nicht als
Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung
stellen.