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(Trinkwasserverordnung) |
Gesetze
und Verordnungen |
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§ 11 Abs. 1 Satz 1
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
(1) Zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch dürfen nur Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Liste hat bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die
1. Reinheitsanforderungen,
2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3. zulässige Zugabemenge,
4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Wasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten.
Sie hat ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung festzulegen. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert; ferner können Verfahren zur Desinfektion sowie die Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Liste wird vom Umweltbundesamt geführt. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Die Liste wird nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr sowie des Eisenbahnbundesamtes sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände erstellt und fortgeschrieben.
(3) Der
Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen
Wasser, dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht
als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung
stellen.