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(Trinkwasserverordnung) |
Gesetze
und Verordnungen |
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§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1
Umfang der Überwachung
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Für das Untersuchungsverfahren gilt § 15 Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit das
Gesundheitsamt die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach Absatz 1 Satz
2 nicht selbst durchführt, muss es diese durch eine von der zuständigen obersten
Landesbehörde zu diesem Zweck bestellte Stelle durchführen lassen. Das
Gesundheitsamt kann sich statt dessen auf die Überprüfung der Niederschriften (§
15 Abs. 3) über die Untersuchungen nach § 14 beschränken, sofern der Unternehmer
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einer von ihnen
unabhängigen Untersuchungsstelle haben durchführen lassen. Bei
Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sind
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