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(Trinkwasserverordnung) |
Gesetze
und Verordnungen |
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§ 20 Abs. 1
Anordnungen des Gesundheitsamtes
(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen haben,
2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3. die Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6
a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen,
b) an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen haben zur Feststellung,
a) ob andere als die in Anlage 1 genannten Mikroorganismen, insbesondere Salmonella spec., Pseudomonas aeruginosa, Legionella spec., Campylobacter spec., enteropathogene E. coli, Cryptosporidium parvum, Giardia lamblia, Coliphagen oder enteropathogene Viren in Konzentrationen im Wasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
b) ob andere als die in Anlage 2 und 3 genannten Parameter in Konzentrationen enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für den menschlichen Gebrauch an andere Wasserversorgungsanlagen abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.
(3) Sind Tatsachen bekannt, wonach die Nichteinhaltung der in den §§ 5 bis 7 festgesetzten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Hausinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so hat das Gesundheitsamt
1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die aus der Nichteinhaltung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren auszuschalten oder zu verringern und
2. die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Wassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu unterrichten und zu beraten.
Zu Zwecken des
Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der
Anlage der Hausinstallation über mögliche Abhilfemaßnahmen zu beraten und kann
diese erforderlichenfalls anordnen; das Gesundheitsamt kann ferner anordnen,
dass bis zur Behebung der Nichteinhaltung zusätzliche Maßnahmen, wie geeignete
Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, die zum Schutz des Verbrauchers
erforderlich sind.