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Chlamydia
psittaci (Ornithose) |
Klinisches Bild
| ► | Lungenentzündung, | ||
| Endo- oder Myokarditis (Entzündung der Herzinnenhaut oder des Herzmuskels), mindestens zwei der drei folgenden Symptome: | |||
| ► | Fieber, | ||
| Kopfschmerzen, | |||
| Husten. |
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden:
| direkter Erregernachweis |
| ► Erregerisolierung (kulturell), |
| ► Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR) des MOMP1-Gens, |
| indirekter (serologischer) Nachweis |
| ► Chlamydia-Antikörpernachweis (z.B. ELISA, KBR) UND Bestätigung durch C.- psittaci-spezifische Mikroimmunfluoreszenz (MIF). |
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch
nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch
- gemeinsame Expositionsquelle (z.B. Kontakt mit potentiell infizierten
Vögeln).
Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier (Vögel wie z.B. Papageien, Sittiche, Geflügel, auch Wildtauben) oder seinen Ausscheidungen.
Inkubationszeit ca. 1-4 Wochen.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
| A | Klinisch diagnostizierte Erkrankung | |
| mmm | Entfällt | |
| B | Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung | |
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Klinisches Bild einer akuten Ornithose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung | |
| C | Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung | |
| Klinisches Bild einer akuten Ornithose und labordiagnostischer Nachweis | ||
| D | Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild | |
| Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Ornithose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen | ||
| E | Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild | |
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Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben) | |
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Chlamydia psittaci, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
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