Chlamydia psittaci (Ornithose)
(Ratgeber des RKI Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 14/2001)
Falldefinition für Gesundheitsämter
ICD10: A70 Infektionen durch Chlamydia psittaci (Ornithose, Papageienkrankheit, Psittakose)

Chlamydien Gewebepräparat - Klicken Sie hier um dieses Bild zu vergrößern

Klinisches Bild
Klinisches Bild einer akuten Ornithose, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien:

    Lungenentzündung,
      Endo- oder Myokarditis (Entzündung der Herzinnenhaut oder des Herzmuskels), mindestens zwei der drei folgenden Symptome:
    ►      Fieber,
          Kopfschmerzen,
          Husten.

Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden:

direkter Erregernachweis
          ► Erregerisolierung (kulturell),
          ► Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR) des MOMP1-Gens,
indirekter (serologischer) Nachweis
          ► Chlamydia-Antikörpernachweis (z.B. ELISA, KBR) UND Bestätigung durch C.-               psittaci-spezifische Mikroimmunfluoreszenz (MIF).
                                 
 

Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

Inkubationszeit ca. 1-4 Wochen.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A     Klinisch diagnostizierte Erkrankung
  mmm Entfällt
B Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung
 

 

Klinisches Bild einer akuten Ornithose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung
C Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung
    Klinisches Bild einer akuten Ornithose und labordiagnostischer Nachweis
D Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
    Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Ornithose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen
E Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
 

 

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben)

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Chlamydia psittaci, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis des Ratgebers Chlamydiosen des RKI

© Robert Koch - Institut

zurück zum Seitenanfang
Fenster schließen