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ESBL |
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Nach § 6 Abs. 3 IfSG besteht eine Meldepflicht für das gehäufte Auftreten nosokomiale Infektionen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Nach
§ 23 Abs. 1
Satz 1 IfSG muß das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen
Resistenzen und Multiresistenzen innerhalb einer Organisationseinheit
fortlaufend aufgezeichnet und ausgewertet werden.
Darüber hinaus stellt das
Gesundheitsamt gemäß
§ 25 Abs. 1 IfSG,
auch in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Satz 3 IfSG
gegebenenfalls eigene Ermittlungen an und trifft die notwendigen
Maßnahmen im Sinne des
§ 28 IfSG.
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