Listeriose
(Listeriose-Ratgeber des RKI - Aktualisierte Fassung vom März 2003, Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 16/2000)
Meldepflicht


Nach § 7 Abs. 1 Nr. 28 IfSG besteht für die Leiter von Untersuchungsstellen eine namentliche Meldepflicht von Listeria monocytogenes an das zuständige Gesundheitsamt für den direkten Nachweis des Erregers aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen.

Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an und trifft die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 28 IfSG.

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