Listeriose (Listeriose-Ratgeber des RKI - Aktualisierte Fassung vom
März 2003,
Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 16/2000) Meldepflicht
Nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 28 IfSG besteht für die Leiter von Untersuchungsstellen eine
namentliche Meldepflicht von Listeriamonocytogenes
an
das zuständige Gesundheitsamt für den direkten Nachweis des Erregers aus Blut,
Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von
Neugeborenen.