Pediculosis capitis
(Ratgeber des RKI aktualisiert: November 2008, Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 47/2003)
Melde- und Informationspflichten

Es besteht keine ärztliche Meldepflicht gemäß § 6 oder § 7 IfSG.
Leiterinnen und Leiter von Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, -horten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen sowie von Heimen und Ferienlagern sind nach § 34 Abs. 6 IfSG verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über einen festgestellten Kopflausbefall zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu machen.
Eltern sind gemäß § 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über einen beobachteten Kopflausbefall, auch nach dessen Behandlung, zu machen.


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