Pediculosis capitis
(Ratgeber des RKI aktualisiert: November 2008, Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 47/2003)
Melde- und Informationspflichten
Es besteht keine ärztliche Meldepflicht gemäß
§ 6 oder
§ 7 IfSG.
Leiterinnen und Leiter von Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, -horten,
Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen sowie von Heimen und
Ferienlagern sind nach
§ 34 Abs. 6 IfSG verpflichtet,
das zuständige
Gesundheitsamt unverzüglich über einen festgestellten Kopflausbefall zu
benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu machen. Eltern sind gemäß
§ 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet,
der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über einen
beobachteten Kopflausbefall, auch nach dessen Behandlung, zu machen.