Malaria
(Ratgeber des RKI aktualisiert: Februar 2006, Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 20/2000)
Meldepflicht

Bild: CDC


Nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht eine nichtnamentliche Meldepflicht des direkten Nachweises des Krankheitserregers durch das Labor. Die Nachweise werden direkt an das Robert Koch-Institut (RKI) auf einem Meldebogen des RKI gemeldet. Der Meldebogen ist ein Durchschreibebogen, der vom Laborarzt und vom einsendenden Arzt ausgefüllt wird. Meldebögen und Freiumschläge für die Rücksendung an das RKI können im RKI angefordert werden.

© Robert Koch - Institut


Seitenanfang
Ratgeber Malaria des RKI
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen