Malaria
(Ratgeber des RKI aktualisiert: Februar 2006, Erstveröffentlichung im
Epidemiologischen Bulletin 20/2000)
Meldepflicht
Nach
§ 7 Absatz 3
Nummer 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht
eine nichtnamentliche Meldepflicht des direkten Nachweises des
Krankheitserregers durch das Labor. Die Nachweise werden direkt an das Robert
Koch-Institut (RKI) auf einem Meldebogen des RKI gemeldet. Der Meldebogen ist
ein Durchschreibebogen, der vom Laborarzt und vom einsendenden Arzt ausgefüllt
wird. Meldebögen und Freiumschläge für die Rücksendung an das RKI können im RKI
angefordert werden.