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Scabies |
Nach
§ 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat die Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen
im Sinne des
§ 33 IfSG jeden Befall mit Krätzmilben oder jeden darauf
gerichteten Verdacht unverzüglich unter Angabe krankheits- und personenbezogener
Daten dem
zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
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