Scabies
(Ratgeber des RKI, Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin, Mai 2009)
Weitere gesetzliche Bestimmungen

Die gesetzlichen Bestimmungen sind in § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgelegt. § 34 regelt im wesentlichen, dass Personen mit Skabies (bzw. Personen mit Verdacht auf Skabies) in Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Diese Tätigkeiten sind verboten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Skabies nicht mehr zu befürchten ist. Sind betreute Personen erkrankt, so dürfen diese Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten und nicht an Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen.

Besteht keine Infektionsgefahr mehr, besteht laut Gesetz kein Grund den Betroffenen den Besuch von Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen zu verwehren. Die Milbenfreiheit wird nach einer Kontrolluntersuchung durch den behandelnden Arzt festgestellt. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.

Anders als bei der Verlausung löst bei der Krätze bereits der begründete Verdacht die entsprechenden Maßnahmen aus. Bei Verdacht auf Skabies haben dies die betroffenen Personen (oder gegebenenfalls die Sorgerechtsinhaber) der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen (§ 34 Abs. 5 IfSG). Die Leitung der Einrichtung muss unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen (§ 34 Abs. 6 IfSG). Das Gesundheitsamt kann anordnen, dass das Auftreten der Erkrankung ohne Hinweis auf die betroffene Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird (§ 34 Abs. 8 IfSG). Die Gemeinschaftseinrichtungen legen nach § 33 IfSG in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.

© Robert Koch Institut


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