Steckbrief des RKI
Chikungunya-Fieber

(Quelle: RKI, Steckbriefe seltener und importierter Infektionskrankheiten 2006)

Erreger: Alphavirus (Gattung Togaviridae), (RNA)
Verbreitung:

Asien (u. a. Philippinen, Malaysia, Thailand, Kambodscha, Myanmar, Sri Lanka, Indien, Indonesien), Afrika (u. a. Senegal, Gambia, Guinea, Tansania, La Réunion, Madagaskar, Mauritius, Seychellen).

Infektionsweg:

Übertragung durch Stechmücken (Aedes-Arten), Reservoir: Primaten, möglicherweise Nagetiere.

Dauer der Inkubation: 3–12 Tage.
Symptomatik:

Plötzlicher schneller Fieberanstieg, Kopfschmerzen, Konjunktivitis, Muskel- und Gelenkbeschwerden. Die im Vordergrund stehenden Gelenkbeschwerden treten meist bilateral auf, insbesondere sind die Extremitäten betroffen, vorgeschädigte Gelenke erweisen sich als besonders anfällig. Die Gelenke sind geschwollen und berührungsempfindlich. Bisweilen tritt ein makulopapulöses Exanthem oder eine generalisierte Hautrötung auf. Dieses kann nach dem Abklingen bräunliche Hautflecken hinterlassen. Bei Chikungunya-Fieber (CF) kommt es nicht selten zu Petechien, richtig hämorrhagische Verläufe sind die Ausnahme. Ein biphasischer Fieberverlauf ist möglich. Die Prognose von CF ist gut. Nur ein geringer Anteil (5–10%) der Patienten leidet unter monatelang, in seltenen Fällen jahrelang persistierenden Gelenkbeschwerden.

Prophylaxe, Immunität: konsequenter Mückenschutz, keine Impfung verfügbar.
Diagnostik:

Virusnachweis aus dem Blut während der ersten 3–5 Krankheitstage mittels PCR oder Virusanzucht, Nachweis von spezifischen Antikörpern (IgM, IgG) ab 8.– 10. Krankheitstag in der Serologie: IF, ELISA, NT, HHT. (Arbeiten mit dem Erreger erfordern Sicherheitslaboratorien der Klasse 3.)

Gesetzliche Regelungen:

Nach § 6, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht Meldepflicht für Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod durch virusbedingtes hämorrhagisches Fieber. Weiterhin besteht nach § 7, Abs. 1 Nr. 47 IfSG Meldepflicht für den direkten oder indirekten Nachweis von Erregern hämorrhagischer Fieber. Nach § 12, Abs. 1 IfSG besteht für virale hämorrhagische Fieber Übermittlungspflicht vom Gesundheitsamt an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser an das RKI, das die Information an die WHO weitergibt.

Informationen zur Wiederzulassung in Schulen und Kindergärten nach Infektionen !

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