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Dengue-Fieber |
Nach
§ 6, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht Meldepflicht für Krankheitsverdacht, Erkrankung
und Tod (virale hämorrhagische Fieber) an
das zuständige Gesundheitsamt.
Weiterhin besteht nach
§ 7, Abs. 1 Nr.
47 IfSG
Meldepflicht für den direkten oder indirekten Erregernachweis an
das zuständige
Gesundheitsamt. Dabei ist der
Erregernachweis auch dann meldepflichtig, wenn es um ein Dengue-Fieber ohne
hämorrhagischen Verlauf handelt.
Darüber hinaus stellt das
Gesundheitsamt gemäß
§ 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an und trifft die notwendigen
Maßnahmen im Sinne des
§ 28 IfSG.