Dengue-Fieber
Meldepflicht

Nach § 6, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht Meldepflicht für Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod (virale hämorrhagische Fieber) an das zuständige Gesundheitsamt.
Weiterhin besteht nach § 7, Abs. 1 Nr. 47 IfSG Meldepflicht für den direkten oder indirekten Erregernachweis an das zuständige Gesundheitsamt. Dabei ist der Erregernachweis auch dann meldepflichtig, wenn es um ein Dengue-Fieber ohne hämorrhagischen Verlauf handelt.

Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an und trifft die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 28 IfSG.


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