Ebolafieber
()
Meldepflicht


Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g IfSG ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 11 IfSG besteht für Leiter von Untersuchungsstellen eine Meldepflicht für den direkten oder indirekten Nachweis von Ebolavirus.

Für Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen besteht gemäß § 34 Abs. 6 IfSG die Pflicht, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über das zur Kenntnis gelangte Auftreten von virusbedingtem hämorrhagischen Fieber zu benachrichtigen und dazu krankheitsbezogene Angaben zu machen.

Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 16 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an und trifft die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 28 IfSG.

Seitenanfang
Ratgeber Ebola des RKI
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen