Nach
§ 6
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g IfSG
ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem
hämorrhagischen Fieber
namentlich an
das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Gemäß
§
7 Absatz 1 Nummer 11 IfSG
besteht
für Leiter von Untersuchungsstellen eine Meldepflicht für den direkten oder
indirekten Nachweis von Ebolavirus.
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