Influenza
Falldefinition
Influenza A, B oder C
Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts

Klassifizierung nachICD10

J10. Grippe durch nachgewiesene Influenzaviren
J10.0

Grippe mit Pneumonie, Influenzaviren nachgewiesen (Grippe(broncho)pneumonie, Influenzaviren nachgewiesen)

J10.1

Grippe mit sonstigen Manifestationen an den Atemwegen, Influenzaviren nachgewiesen (Grippe: akute Infektion der oberen Atemwege, Laryngitis, Pharyngitis, Pleuraerguß)

J10.8

Grippe mit sonstigen Manifestationen, Influenzaviren nachgewiesen (Enzephalopathie bei Grippe, Grippe: Gastroenteritis, Myokarditis (akut))

J11.-

Grippe, Viren nicht nachgewiesen, inkl.: Grippe/Virus-Grippe ohne Angabe eines spezifischen Virusnachweises

 

Begriffsdefinitionen

Definierte Begriffe sind im Text durch rote Schrift gekennzeichnet und werden durch anklicken erläutert.


Klinisches Bild

Klinisches Bild einer Influenza, definiert als mindestens zwei der vier folgenden Kriterien:
... akuter Krankheitsbeginn
  Husten
  Fieber
  Muskel-, Glieder-, Rücken- oder Kopfschmerzen


Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis nur in klinischen Materialien des oberen oder unteren Respirationstraktes:]
.... Virusisolierung
  Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR)
  Antigennachweis (z.B. ELISA (einschließlich Influenza-Schnelltest), Immunfluoreszenztest (IFT))


Epidemiologische Bestätigung

Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:

....

Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch

    .... Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER
      gemeinsame Expositionsquelle (z.B. Tierkontakt)
  Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen

Inkubationszeit ca. 1-3 Tage.


Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall

A  Klinisch diagnostizierte Erkrankung
    Entfällt
B  Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung
   

Klinisches Bild einer Influenza, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung

C  Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung
    Klinisches Bild einer Influenza und labordiagnostischer Nachweis
D  Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
   

Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Influenza nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen

E  Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
   

Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben)


Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG nur der direkte Nachweis von Influenzaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Gemäß § 12 Abs. 1 IfSG sind Fälle von Influenza-Nachweisen vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln.


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