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Influenza |
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG nur der direkte Nachweis von Influenzaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das
Gesundheitsamt übermittelt gemäß
§ 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder
Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 IfSG sind Fälle von Influenza-Nachweisen vom Gesundheitsamt
unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI
zu übermitteln.