Influenzavirus A/H5(N1) (Vogelgrippe, aviäre Influenza)
RKI 02.03.2006
Falldefinition

Die folgenden Angaben basieren auf den Angaben der WHO und gelten für die Situation, daß hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAI-Viren) vom Subtyp A/H5 ausschließlich vom Tier auf den Menschen übertragen werden oder höchstens begrenzte menschliche Infektionsketten auftreten. Diese Falldefinition betrifft nur Infektionen des Menschen durch A/H5. Falls auch andere aviäre Subtypen, wie z.B. A/H7, relevant werden, wird die Falldefinition entsprechend angepaßt werden. Infektionen durch AI-Viren sind zu unterscheiden von der humanen Influenza, die von Mensch zu Mensch übertragen wird (siehe Falldefinition Influenza).
Im Text werden zunächst das klinische Bild, die epidemiologische Exposition und der labordiagnostische Nachweis aufgeführt, aus denen sich die nach folgenden Falldefinitionen ergeben.
 

Begriffsdefinitionen

Definierte Begriffe sind im Text durch rote Schrift gekennzeichnet und werden durch anklicken erläutert.
 

Klinisches Bild

1. Erkrankung mit Vorliegen aller drei folgenden Kriterien:
    Fieber,
    akuter Krankheitsbeginn,
    Husten oder Dyspnoe (Atemnot)
 

oder

 2. Tod durch unklare akute respiratorische Erkrankung

 

Epidemiologische Exposition

Epidemiologische Exposition, definiert als mindestens eine der drei folgenden Expositionen innerhalb von 7 Tagen vor Erkrankungsbeginn:

A  Kontakt mit Tieren oder deren Ausscheidungen
  Aufenthalt in einem Gebiet mit laborbestätigter HPAI A/H5 bei Tieren
    für außerdeutsche Länder, siehe http://www.oie.int/downld/AVIAN%20INFLUENZA/A_AI-Asia.htm
    für Deutschland: 10 km-Beobachtungsgebiete gemäß den Angaben des Friedrich Loeffler-Institutes (FLI)
      und dort
          1. direkter Kontakt mit erkrankten oder totem Tier mit möglicher HPAI gemäß den Angaben des Friedrich Loeffler-Institutes (FLI)
            oder
          2. Aufenthalt auf einem Grundstück, auf dem innerhalb der vorausgegangenen 6 Wochen infiziertes oder infektionsverdächtiges Geflügel gehalten wurde;
             
B  Menschlicher Kontakt
  Direkter Kontakt mit einem menschlichen wahrscheinlichen oder bestätigtem Fall oder seinen Sekreten;
   
C  Laborexposition
  Arbeit in einem Labor, in dem Proben auf Influenza A/H5 getestet werden


Labordiagnostischer Nachweis

Positiver Befund für Influenzavirus A/H5 mit mindestens einer der vier folgenden Methoden:

direkter Erregernachweis:
    Virusisolierung und serologische Differenzierung oder molekulare Typisierung (z.B. Sequenzierung, PCR),
    Nukleinsäure-Nachweis (z.B. spezifische H5N1 PCR),
      Antigennachweis mit monoklonalen H5-Antikörpern mittels Immunfluoreszenztest (IFT),
indirekter (serologischer) Nachweis:
    deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim H5-spezifischen Antikörpernachweis.

Zusatzinformation
Ein negatives labordiagnostisches Untersuchungsergebnis, insbesondere eines Schnelltests, sollte bei Fortbestehen des klinischen Verdachts (z.B. atypische oder ungewöhnlich schwere klinische Symptomatik, oder intensive Exposition) kurzfristig mit einer sensitiveren Methode, z.B. PCR, aus Material möglichst aus den tieferen Atemwegen wiederholt werden.
Befunde von Influenza Schnelltests sind für die Einordnung eines Falls nach Falldefinition ohne Belang, beeinflussen aber das Patientenmanagement bis zum Vorliegen weiterer Laborbefunde und sind meldepflichtig.


Falldefinitionen

Verdachtsfall   Erfülltes klinisches Bild ohne Nachweis einer anderen Ursache, die es vollständig erklärt und mit epidemiologischer Exposition
Wahrscheinlicher Fall   Verdachtsfall mit einem positiven labordiagnostischen Nachweis von A/H5 ohne Bestätigung durch ein Referenzlabor
Bestätigter Fall   Wahrscheinlicher Fall mit labordiagnostischem Nachweis von A/H5, der durch ein Referenzlabor bestätigt wurde


Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG nur der direkte Nachweis von Influenzaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Gemäß § 12 Abs. 1 IfSG sind Fälle von Influenza-Nachweisen vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln.

 

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