|
Influenzavirus A/H5(N1)
(Vogelgrippe, aviäre Influenza) |
|
Die folgenden
Angaben basieren auf den Angaben der WHO und gelten für die Situation, daß
hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAI-Viren) vom Subtyp A/H5 ausschließlich
vom Tier auf den Menschen übertragen werden oder höchstens begrenzte menschliche
Infektionsketten auftreten. Diese Falldefinition betrifft nur Infektionen des
Menschen durch A/H5. Falls auch andere aviäre Subtypen, wie z.B. A/H7, relevant
werden, wird die Falldefinition entsprechend angepaßt werden. Infektionen durch
AI-Viren sind zu unterscheiden von der humanen Influenza, die von Mensch zu
Mensch übertragen wird (siehe Falldefinition Influenza).
Im Text werden
zunächst das klinische Bild, die epidemiologische Exposition und der
labordiagnostische Nachweis aufgeführt, aus denen sich die nach folgenden
Falldefinitionen ergeben.
Begriffsdefinitionen
Definierte Begriffe
sind im Text durch rote Schrift gekennzeichnet und werden durch anklicken erläutert.
Klinisches Bild
| ► | 1. Erkrankung mit Vorliegen aller drei folgenden Kriterien: | ||
| ► | Fieber, | ||
| ► | akuter Krankheitsbeginn, | ||
| ► | Husten oder Dyspnoe (Atemnot) | ||
|
oder |
|||
| ► | 2. Tod durch unklare akute respiratorische Erkrankung | ||
Epidemiologische Exposition
Epidemiologische Exposition, definiert als mindestens eine der drei folgenden Expositionen innerhalb von 7 Tagen vor Erkrankungsbeginn:
| A Kontakt mit Tieren oder deren Ausscheidungen | ||||||
| Aufenthalt in einem Gebiet mit laborbestätigter HPAI A/H5 bei Tieren | ||||||
| ► | für außerdeutsche Länder, siehe http://www.oie.int/downld/AVIAN%20INFLUENZA/A_AI-Asia.htm | |||||
| ► | für Deutschland: 10 km-Beobachtungsgebiete gemäß den Angaben des Friedrich Loeffler-Institutes (FLI) | |||||
| und dort | ||||||
| 1. | direkter Kontakt mit erkrankten oder totem Tier mit möglicher HPAI gemäß den Angaben des Friedrich Loeffler-Institutes (FLI) | |||||
| oder | ||||||
| 2. | Aufenthalt auf einem Grundstück, auf dem innerhalb der vorausgegangenen 6 Wochen infiziertes oder infektionsverdächtiges Geflügel gehalten wurde; | |||||
| B Menschlicher Kontakt | |
| Direkter Kontakt mit einem menschlichen wahrscheinlichen oder bestätigtem Fall oder seinen Sekreten; | |
| C Laborexposition | |
| Arbeit in einem Labor, in dem Proben auf Influenza A/H5 getestet werden | |
Labordiagnostischer
Nachweis
Positiver Befund für Influenzavirus A/H5 mit mindestens einer der vier folgenden Methoden:
| ► | direkter Erregernachweis: | ||
| ► | Virusisolierung und serologische Differenzierung oder molekulare Typisierung (z.B. Sequenzierung, PCR), | ||
| ► | Nukleinsäure-Nachweis (z.B. spezifische H5N1 PCR), | ||
| Antigennachweis mit monoklonalen H5-Antikörpern mittels Immunfluoreszenztest (IFT), | |||
| ► | indirekter (serologischer) Nachweis: | ||
| ► | deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim H5-spezifischen Antikörpernachweis. | ||
Zusatzinformation
Ein negatives labordiagnostisches Untersuchungsergebnis, insbesondere eines
Schnelltests, sollte bei Fortbestehen des klinischen Verdachts (z.B. atypische
oder ungewöhnlich schwere klinische Symptomatik, oder intensive Exposition)
kurzfristig mit einer sensitiveren Methode, z.B. PCR, aus Material möglichst aus
den tieferen Atemwegen wiederholt werden.
Befunde von Influenza Schnelltests sind für die Einordnung eines Falls
nach Falldefinition ohne Belang, beeinflussen aber das Patientenmanagement bis
zum Vorliegen weiterer Laborbefunde und sind
meldepflichtig.
Falldefinitionen
| Verdachtsfall | Erfülltes klinisches Bild ohne Nachweis einer anderen Ursache, die es vollständig erklärt und mit epidemiologischer Exposition | |
| Wahrscheinlicher Fall | Verdachtsfall mit einem positiven labordiagnostischen Nachweis von A/H5 ohne Bestätigung durch ein Referenzlabor | |
| Bestätigter Fall | Wahrscheinlicher Fall mit labordiagnostischem Nachweis von A/H5, der durch ein Referenzlabor bestätigt wurde |
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem
Gesundheitsamt wird gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG
nur der direkte Nachweis
von Influenzaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich
gemeldet. Darüber hinaus stellt das
Gesundheitsamt gemäß
§ 25 Abs. 1 IfSG ggf.
eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das
Gesundheitsamt übermittelt gemäß
§ 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige
Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der
Falldefinition gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 IfSG sind Fälle von Influenza-Nachweisen vom
Gesundheitsamt
unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser
unverzüglich dem RKI zu übermitteln.