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Influenzavirus A/H5(N1)
(Vogelgrippe, aviäre Influenza) |
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Dem
Gesundheitsamt wird gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG der direkte Nachweis
von Influenzaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich
gemeldet. Darüber hinaus stellt das
Gesundheitsamt gemäß
§ 25 Abs. 1 IfSG ggf.
eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das
Gesundheitsamt übermittelt gemäß
§ 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige
Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der
Falldefinition gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 IfSG sind Fälle von Influenza-Nachweisen vom
Gesundheitsamt
unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser
unverzüglich dem RKI zu übermitteln.