Neue Influenza A/H1N1
(Ratgeber des RKI aktualisiert: November 2009, Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 07/1999)
Meldepflicht

Die namentliche Meldung durch den feststellenden Arzt bzw. anderer zur Meldung verpflichteten Personen hat unverzüglich nach Feststellung des Todes eines Menschen an Neuer Influenza zu erfolgen (Verordnung über die Meldepflicht bei Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus („Schweine-Grippe“) hervorgerufen wird vom 30. April 2009, geändert am 14. November 2009, i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und § 15 Abs. 1 IfSG).

Die Meldung erfolgt an das für den Wohnort oder den momentanen Aufenthaltsort des Patienten/der Patientin zuständige Gesundheitsamt. Die auf der RKI-Homepage veröffentlichten "Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes an Neuer Influenza A/H1N1" sind zu beachten. Falls weitere für die Feststellung eines Verdachts auf Neue Influenza A/H1N1 relevante Tatsachen bekannt werden oder eine Änderung der epidemiologischen Situation eintritt, erfolgt eine Anpassung der Hinweise.

Für die Meldung stellen die Landesbehörden und Gesundheitsämter entsprechende Meldebögen zur Verfügung. Einen für die Gesundheitsämter bestimmter Erhebungsbogen finden Sie auf der Homepage des RKI.

Weiterhin sind dem Gesundheitsamt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG der direkte Nachweis von Neue Influenza A/H1N1-Viren namentlich zu melden.

Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an und trifft die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 28 IfSG.

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