Tollwut
(Ratgeber des RKI aktualisiert: Februar 2005, Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin Oktober 1999)
Meldepflicht

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m IfSG  besteht eine namentliche Meldepflicht bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an Tollwut beim zuständigen Gesundheitsamt.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht für die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder –ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers beim zuständigen Gesundheitsamt.

Entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 36 IfSG ist der direkte oder indirekte Nachweis des Rabiesvirus an das zuständige Gesundheitsamt meldepflichtig.

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