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Tollwut |
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Nach
§
6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m IfSG besteht eine namentliche
Meldepflicht bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an Tollwut beim
zuständigen Gesundheitsamt.
Nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht für die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes,
-verdächtiges oder –ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines
solchen Tieres oder Tierkörpers beim
zuständigen Gesundheitsamt.
Entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 36 IfSG ist der direkte oder indirekte Nachweis des Rabiesvirus an das zuständige Gesundheitsamt meldepflichtig.
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