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Masern |
Bei
einem Masernausbruch in einer Gemeinschaftseinrichtung ergeben sich Maßnahmen
des Gesundheitsamtes im Zusammenwirken mit der Leitung der Einrichtung und den
beteiligten Ärzten (z. B. Kontrolle der labordiagnostischen Sicherung,
Information, Überprüfen des Impfstatus aller Personen, Schutz empfänglicher
Personen). Mindestens bei der Indexerkrankung und sonst bei ausgewählten
Erkrankungsfällen sollte die Diagnose labordiagnostisch gesichert werden. Das
Nationale Referenzzentrum für Masern, Mumps, Röteln (siehe unten) bietet bei
Erkrankungshäufungen Beratung zur Diagnostik und kostenfreie virologische und
molekularbiologische Untersuchungen an. – Bei Masernausbrüchen in einer
Gemeinschaftseinrichtung sollten alle Mitarbeiter, bei Kindereinrichtungen auch
die Eltern der betreuten Kinder über die Erkrankungen, das Infektionsrisiko und
die Möglichkeiten des Schutzes informiert werden (§ 34 Abs. 8 u. 10 IfSG).
Die weitere Ausbreitung kann durch die postexpositionelle Immunisierung ungeimpfter bzw. nur einmal geimpfter Kontaktpersonen (Riegelungsimpfung), die möglichst innerhalb der ersten 3 Tage nach Exposition erfolgen sollte, verhindert werden. (In größeren Einrichtungen und Schulen ist eine Riegelungsimpfung meist auch noch zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll.)
Zur Begrenzung des Ausbruchs sollten Kontakte inkubierter empfänglicher Personen aus der betroffenen Einrichtung zu anderen Einrichtungen oder Gemeinschaften (z. B. in Sportvereinen, auf Schulfesten und Gruppenfahrten) während der Inkubationszeit von 14 Tagen nach Möglichkeit unterbleiben. Ob bei einem Masernausbruch in einer größeren Gemeinschaftseinrichtung nicht geschützte Personen für einen bestimmten Zeitraum vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden können, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, bei der die Umstände des Einzelfalles abzuwägen sind. Grundsätzlich kann eine solche Maßnahme, wenn sie z. B. zur Sicherung des Erfolges der Maßnahmen zur Bekämpfung eines bestimmten Ausbruchs für notwendig gehalten wird, auf die §25 Abs. 1 IfSG und §28 Abs 1 IfSG gestützt werden.
Anmerkung: Die heutige Einstellung zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen, hier in Verbindung mit dem nationalen Masern-Interventionsprogramm, legt ein differenzierteres Vorgehen als in der Vergangenheit nahe, das sowohl den Schutz der Gesundheit des Einzelnen als auch der Gemeinschaft berücksichtigt. Dies entspricht dem Verfahren in Ländern, in denen das Durchführen öffentlich empfohlener Impfungen bereits mehr zur Norm geworden ist als gegenwärtig in Deutschland. Obwohl ein direkter Vergleich schwer möglich ist, sei beispielsweise auf die im Red Book der American Pediatric Society beschriebene und in den USA empfohlene Strategie hingewiesen.© Robert Koch - Institut