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Merkblatt des RKI vom Januar 1976 |
Stellt sich heraus, daß ein Patient, der eine Arztpraxis aufgesucht hat, an Pocken erkrankt ist, so sind die Praxisräume durch Verdampfen oder Vernebeln einer wäßrigen Formaldehydlösung zu entseuchen. Bei der Untersuchung des Patienten benutzte Instrumente sind zu desinfizieren oder zu verbrennen, ebenso die vom Arzt getragene Berufskleidung.
Das zum Transport eines Patienten benutzte Kraftfahrzeug ist nach Anweisung des Amtsarztes mit Formaldehyd-Wasserdämpfen, die durch einen Fensterspalt eingeleitet werden, zu entseuchen, sofern eine Desinfektionsgarage nicht am Ort zur Verfügung steht. Der Verbleib von Gegenständen wie Geschenke, auf der Reise benutzte Wäsche, Koffer, Seesack u.a.m., die vor Erkennung der Krankheit außer Haus gebracht wurden, ist dem Gesundheitsamt anzugeben.
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