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Rotaviren |
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 38 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist der direkte Nachweis von Rotaviren aus dem Stuhl meldepflichtig, sofern der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2. IfSG sind Krankheitsverdacht und Erkrankung meldepflichtig, wenn die erkrankte Person eine Tätigkeit im Sinne des § 42 IfSG ausübt oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist.