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Stickstoffoxide (NOx) |
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Bezeichnung für Stickstoffmonoxide und Stickstoffdioxide. Stickstoffoxide entstehen vor allem als ungewollte Nebenprodukte bei Verbrennungsprozessen mit hohen Temperaturen (vor allem in Kraftfahrzeugmotoren und Kraftwerke/n) und in der chemischen Industrie (Düngemittelherstellung). Stickstoffoxide greifen die Schleimhäute der Atmungsorgane an und begünstigen Atemwegserkrankungen.
Stickstoffoxide sind ebenfalls schädlich für Pflanzen. Stickstoffoxide tragen in der Atmosphäre zur Bildung von Ozon und anderen Photooxidantien und damit auch zur Ausbildung des photochemischen Smogs ("Los Angeles Smog") bei. Durch die Großfeuerungsanlagen-Verordnung bzw. die dadurch veranlaßten Maßnahmen zur Stickstoffoxide-Umwandlung wird die Stickstoffoxide-Emission bis Mitte der neunziger Jahre um etwa zwei Drittel reduziert. Auch die Industrie trug durch Umstellung ihrer Feuerungen auf Brennstoffe mit günstigerem Emissionsverhalten zur Minderung des Schadstoffausstoßes bei. Durch entsprechende Abgasminderungstechniken (Dreiwegekatalysator) in PKW mit Otto-Motor kann der Stickstoffoxide-Anteil im Abgas des einzelnen Fahrzeugs um über 90% gesenkt werden. Durch die Zulassung schadstoffarmer PKW seit Ende der 80er Jahre konnte trotz wachsender Verkehrsleistungen ein weiterer Anstieg der Stickstoffoxide-Emissionen durch den Straßenverkehr vermieden werden.
| Emissionen nach Emittentengruppen in Deutschland 1990 bis 1994* Stickstoffoxide (NOx, berechnet als NO2) 1) Jahr |
1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
Gesamt in kt |
2640 |
2509 |
2357 |
2274 |
2211 |
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in kt |
in % |
in kt |
in % |
in kt |
in % |
in kt |
in % |
in kt |
in % |
Industrieprozesse 3) |
34 1,3 26 1,0 23 1,0 23 1,0 23 1,0 Übriger Verkehr 4) |
266 10,1 244 9,7 228 9,7 237 10,4 237 10,7 Straßenverkehr |
1223 46,3 1207 48,1 1156 49,0 1099 48,3 1046 47,3 Haushalte |
108 4,1 107 4,3 109 4,6 113 5,0 103 4,7 Kleinverbraucher 5) |
68 2,6 62 2,5 58 2,5 61 2,7 59 2,7 Industriefeuerungen 6) |
354 13,4 295 11,8 272 11,5 253 11,1 254 11,5 Kraft- und Fernheizwerke
7) |
587 22,2 568 22,5 512 21,7 488 21,4 488 22,1 |
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1) ohne natürliche Quellen
2) Aus Energieverbrauch und Industrieprozessen mit Klimarelevanz
3) Ohne energiebedingte Emissionen
4) Land-, Forst- und Bauwirtschaft, Militär-, Schienen-, Küsten- und
Binnenschiffsverkehr, nationaler Luftverkehr
5) Einschließlich militärische Dienststellen
6) Übriger Umwandlungsbereich, Verarbeitendes Gewerbe und übriger Bergbau;
Erdgasverdichterstationen; bei Industriekraftwerken nur Wärmeerzeugung
7) Bei Industriekraftwerken nur Stromerzeugung
* Vorläufige Angaben für 1993 und 1994
Als Bewertungskriterien für die Luftbelastung durch Stickoxide werden in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz), in der 22. Verordnung zum BImSchG sowie in einer VDI-Richtlinie verschiedene Grenz- und Leit- bzw. Richtwerte genannt, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind.
| Stickstoffmonoxid VDI-Richtlinie 2310 Immissionswert |
Zeitbezug |
Schutzobjekt |
Verbindlichkeit |
500 µg/m³ Tagesmittelwert |
Menschliche Gesundheit |
Richtwert |
1.000 µg/m³ Halbstundenmittelwert |
Menschliche Gesundheit |
Richtwert | |
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Stickstoffdioxid
| Immissionswert |
Zeitbezug |
Schutzobjekt |
Verbindlichkeit |
22. BimSchV |
200 µg/m³ 98%-Wert der
Summenhäufigkeit aus Einstundenmittelwerten eines Jahres |
Menschliche Gesundheit |
Grenzwert |
23. BimSchV |
160 µg/m³ 98%-Wert der
Summenhäufigkeit aus Einstundenmittelwerten eines Jahres |
Menschliche Gesundheit |
Richtwert |
VDI-Richtlinie 2310 |
100 µg/m³ Tagesmittelwert |
Menschliche Gesundheit |
Richtwert |
200 µg/m³ Halbstundenmittelwert |
Menschliche Gesundheit |
Richtwert |
EG-Richtlinie 85/203/EWG Anhang I |
200 µg/m³ 98%-Wert der
Summenhäufigkeit aus Einstundenmittelwerten eines Jahres |
Menschliche Gesundheit |
Grenzwert |
EG-Richtlinie 85/203/EWG Anhang II |
50 µg/m³ Medianwert aus
Einstundenmittelwerten eines Jahres |
Menschliche Gesundheit |
Leitwert |
135 µg/m³ 98%-Wert der
Summenhäufigkeit aus Einstundenmittelwerten eines Jahres |
Menschliche Gesundheit |
Leitwert |
TA-Luft |
80 µg/m³ Arithmetischer
Jahresmittelwertaus Halbstundenmittelwerten |
Menschliche Gesundheit |
Grenzwert |
200 µg/m³ 98%-Wert der
Summenhäufigkeit aus Halbstundenmittelwerten eines Jahres |
Menschliche Gesundheit |
Grenzwert |
WHO |
40 µg/m³ Jahresmittelwert |
Menschliche Gesundheit |
Leitwert |
200 µg/m³ Tagesmittelwert |
Menschliche Gesundheit |
Leitwert | |
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Die EU-Richtlinie 85/203/EWG legt in ihrem Anhang I den Grenzwert für Stickstoffdioxid fest, der auch als Grenzwert in der 22. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (BImSchV) genannt ist. Diese Verordnung setzt die EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Der Anhang II der Richtlinie nennt 2 weitere Leitwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum langfristigen Schutz der Umwelt. Für den Schadstoff Stickstoffmonoxid enthalten weder die EU-Richtlinie noch die 22. BImSchV Grenz- oder Leitwerte (siehe oben).
Die in Deutschland für die Beurteilung der Luftqualität herangezogenen Grenzwerte für Stickstoffmonoxid sind der IW1 und der IW2 (Immissions-Wert) der TA-Luft bzw. die diesen entsprechenden Werten der 22. BImSchV. Der IW1 dient zur Bewertung der Langzeitwirkungen und ist der Vergleichswert für den arithmetischen Mittelwert aller Einzelwerte (1/2-Stundenwerte) eines Jahres (= Jahresmittelwert = I1). Mit diesem Wert - und nur mit diesem Wert - können die Darstellungen unter der Rubrik "Jahresmittelwerte" verglichen werden. Der IW2 dient entsprechend zu Bewertung der Kurzzeiteinwirkungen und ist der Vergleichswert für den 98%-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung aller Einzelwerte eines Jahres (I1). Der Begriff 98%-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung bedeutet, daß der festgestellte I1-Wert von 98 Prozent aller Einzelwerte unter- und nur noch von 2 Prozent aller Einzelwerte überschritten wird. Bei beiden Werten handelt es sich um Grenzwerte, die bei Überschreitungen Maßnahmen zur Luftreinhaltung erfordern. Grenzwerte für Stickstoffmonoxid enthält die TA-Luft nicht, da das emittierte NO in der Außenluft nur kurze Zeit beständig ist und relativ rasch zu NO2 oxidiert wird.
Die VDI-Richtlinie 2310 nennt Richtwerte sowohl für Stickstoffmonoxid als auch für Stickstoffdioxid. Die VDI-Kommission "Reinhaltung der Luft" hat diese Richtwerte (Leitwerte) festgelegt, bei deren Einhaltung der Schutz der menschlichen Gesundheit bzw. seiner Umwelt nach dem derzeitigen Wissensstand und nach Maßgabe der zugehörigen Kriterien gewährleistet ist. Bei den in der Richtlinie genannten Werten ist beim Schadstoff Stickstoffdioxid die Kombinationswirkung mit Schwefeldioxid und Schwebstaub berücksichtigt. Die Richtwerte haben keine Gesetzeskraft.
Die 23. BImSchV nennt einen Richtwert als 98%-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung fest, bei dessen Überschreiten Maßnahmen zur Reduzierung der durch den Kfz-Verkehr verursachten Immissionen zu prüfen sind.
Leitwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit hat auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Stickstoffdioxid festgelegt. Leitwerte für Stickstoffmonoxid nennt die WHO aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht.
Quelle: Umweltbundesamt
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