| BfArM ordnet weitere Einschränkungen in der Amalgam-Anwendung an |
Autor: Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
Quelle: Pressedienst Nr. 4/95
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat mit Bescheid vom
31.3.1995 weitere Einschränkungen der Amalgam-Anwendung angeordnet. Für Gamma-2-freie
Amalgame als zahnärztliche Füllungswerkstoffe müssen die Gebrauchs- und
Fachinformationen mit Wirkung vom 1. Juli 1995 geändert werden. So werden zukünftig u.
a. die Angaben in den Abschnitten "Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit"
und "Gegenanzeigen" dem wissenschaftlichen Erkenntnisgrad angepaßt. Diese
Maßnahmen sind zur Information über die möglichen Risiken einer Amalgam-Anwendung
erforderlich und erfolgen zum Zweck des vorbeugenden Gesundheitsschutzes.
Es gibt keinen begründeten Verdacht, daß Quecksilber aus den Amalgamfüllungen der
Mutter den kindlichen Organismus schädigt. Allerdings haben Untersuchungen am Menschen
gezeigt, daß Quecksilber über die Plazenta auf das ungeborene Kind übertragen wird. Die
Höhe der Quecksilberkonzentration in den Organen von Foeten (z. B. Leber) und Babys (z.
B. Niere) steht im Zusammenhang mit der Anzahl der Amalgamfüllungen der Mutter. Daher
sollte keine bzw. keine weitere Anwendung von Amalgam in der Schwangerschaft erfolgen.
Alternativmaterialien sollten nach Möglichkeit den Vorrang haben und dies nicht nur in
der Schwangerschaft. Ein für Frauen und Mädchen im gebärfähigen Alter spezieller
Hinweis in den Gebrauchs- und Fachinformationen für Amalgame erübrigt sich dadurch.
Wie schon in früheren Verlautbarungen weist das BfArM nochmals ausdrücklich darauf hin,
daß kein Anlaß besteht, vorhandene klinisch einwandfreie Amalgamfüllungen -
insbesondere bei Kinderwunsch - entfernen zu lassen.
Die Formulierung der "Gegenanzeigen" in den Gebrauchs- und Fachinformationen der
Amalgame sehen weitere Anwendungseinschränkungen in besonderen klinischen Fällen (z. B.
bei Stumpfaufbauten) für Amalgam in Kontakt mit anderen Legierungen vor.
Der Zahnarzt findet in den neuen Fachinformationen spezielle Angaben u. a. zu
pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften von Quecksilber aus Amalgamfüllungen.
Bei einer klinisch notwendigen Neu- bzw. Wiederversorgung von Zähnen sollte mit dem
Zahnarzt geklärt werden, ob andere Werkstoffe wie Composites oder korrosionsfeste
Gußlegierungen in Frage kommen. Auch Alternativmaterialien sind nicht frei von
potentiellen Nebenwirkungen. Bekannt sind u. a. mögliche allergische Reaktionen auf diese
Materialien. Durch eine geeignete Mundhygiene hat der Patient es selbst in der Hand, ob
der Zahn gesund bleibt oder erneut zahnärztlich versorgt werden muß.
Bereits seit 1992 dürfen Amalgame auf Anordnung des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes nur
noch für den kautragenden Bereich der Seitenzähne eingesetzt werden.
Das BfArM bzw. das ehemalige Bundesgesundheitsamt haben in der vergangenen Jahren immer
wieder zum Ausdruck gebracht, daß Amalgame Quecksilber freisetzen und dadurch meßbar zur
Quecksilbergesamtbelastung des Menschen beitragen. In verschiedenen Studien konnte aus
Amalgamfüllungen stammendes Quecksilber in Körperflüssigkeiten bzw. -geweben
nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Tatsache sind entsprechende Risikoabwehrmaßnahmen im
Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, welche die Quecksilberbelastung des Patienten
zu reduzieren helfen, angezeigt.
Das BfArM bittet die Zahnärzte um Beachtung und entsprechende Umsetzung des in den neuen
Fachinformationen zum Ausdruck gebrachten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
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